Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 SGB VII
§ 45 SGB VII, Voraussetzungen für das Verletztengeld
(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte
- 1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
- 2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem SGB II oder Mutterschaftsgeld hatten.
Nummer 2 geändert durch G vom 29. 4. 1997 (BGBl. I S. 968), G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926), G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024), G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(2) 1 Verletztengeld wird auch erbracht, wenn
- 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
- 2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
- 3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
- 4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt sind.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt sind.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(4) 1 Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 SGB V entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1. das Verletztengeld 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
- 2. das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
Zu § 45 siehe RS 1996/02 Ziff. 4.2.2.1, Ziff. 4.2.2.2, RS 2022/06 Ziff. 10, RS 2024/03 Ziff. 10.
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