Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGG
§ 33 SGG, [Besetzung der Senate]
(1) 1 Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, 2 weiteren Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern tätig. 2 § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Satz 2 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50) und G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3220).
(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.
Absatz 2 angefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl. I S. 2302).
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