Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 169 SGG
§ 169 SGG, [Umfang der Revisionsprüfung]
1 Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. 3 Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner