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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 528 ZPO
§ 528 ZPO, Bindung an die Berufungsanträge
1 Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. 2 Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
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