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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 902 ZPO
§ 902 ZPO, Erhöhungsbeträge
§ 902 eingefügt durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl. I S. 2466).
1 Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst:
- 1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verb. mit Absatz 4, wenn der Schuldner
- a) einer Person oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;
- b) Geldleistungen nach dem SGB II oder SGB XII für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 SGB II oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 SGB XII leben und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
- c) Geldleistungen nach dem AsylbLG für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;
- 2. Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 SGB I;
- 3. Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind — Schutz des ungeborenen Lebens";
- 4. Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem SGB II oder SGB XII oder dem AsylbLG gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen;
- 5. das Kindergeld nach dem EStG und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird;
- 6. Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird.
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