Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld
Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Dieses ist dazu bestimmt, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten.
Kurzarbeitergeld wird allerdings nur dann gezahlt, wenn der Arbeitsausfall dazu führt, dass die betroffenen Beschäftigten weniger Entgelt erhalten. Ebenfalls vorausgesetzt wird, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 % vermindertes Entgelt erzielt.
Bezugsdauer
Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich für bis zu zwölf Monate gezahlt. Allerdings hat der Gesetzgeber im Dezember 2024 eine Verordnung beschlossen, nach der Kurzarbeitergeld für maximal 24 Monate bezogen werden kann. Die Verordnung ist am 01.01.2025 in Kraft getreten und läuft bis zum 31.12.2025. Ab dem 01.01.2026 gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ein Anspruch der über zwölf Monate hinausgehen würde, verfällt mit dem 31.12.2025.
Höhe
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer,
- die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des EStG hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz) und
- für die übrigen Arbeitnehmer 60 % (allgemeiner Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).
Beiträge zur Sozialversicherung
Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Ist-Entgelt) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte bzw. nach den ansonsten maßgeblichen Regelungen. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit ausfällt, gelten in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt als Bemessungsgrundlage; die daraus resultierenden Beiträge trägt der Arbeitgeber grundsätzlich allein. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für Bezieher von Kurzarbeitergeld lediglich aus dem Ist-Entgelt zu zahlen.
Versicherung
In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft der Versicherungspflichtigen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld erhalten. Ebenso besteht das renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fort.
Siehe auch Saison-Kurzarbeitergeld
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