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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
1.Angelegenheiten aus dem BetrVG, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.Angelegenheiten aus dem SprAuG, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis § 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.Angelegenheiten aus dem MitbestG, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem DrittelbG, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
3e.Angelegenheiten aus dem SEBG vom 22. 12. 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
3f.Angelegenheiten aus dem SCEBG vom 14. 8. 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.Angelegenheiten aus dem MgVG vom 21. 12. 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und § 35 und nach den §§ 23 bis § 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
Nummer 3g geändert durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
3h.Angelegenheiten aus dem MgFSG vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und § 39 und nach den §§ 25 bis § 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
Nummer 3h eingefügt durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).
4.die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG und einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG;
6.die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlussverfahren statt.
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