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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 114 GWB, Monitoring und Vergabestatistik

(1)1 Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem BMWi über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. 2. 2017 und danach auf Anforderung schriftlich Bericht. 2 Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten 3 Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 12. 11. 2020 (BGBl. I S. 2392).

(2)1 Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des BMWi eine Vergabestatistik. 2 Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. 3 Das BMWi wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMI durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 25. 3. 2020 (BGBl. I S. 674).


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