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InsO – Insolvenzordnung



§ 223a InsO, Gruppeninterne Drittsicherheiten

1 Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. 2 Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. 3 § 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 223a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).


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