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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 14c ZDG, Freiwilliges Jahr

(1)1 Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem JFDG verpflichtet haben, der mindestens 2 Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten. 2 Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten. 3 Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem JFDG zugelassen ist.

(2) Die Träger nach Absatz 1 Satz 3 sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(3)1 Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst gemäß Absatz 1 geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. 2 Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie 2 Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.


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