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§ 795 ZPO, Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

1 Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis § 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis § 800, § 1079 bis § 1086, § 1093 bis § 1096 und § 1107 bis § 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. 2 Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Absatz 1 Nummer 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. 3 Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.


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