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KHSichV – Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser [KHSichV]
Sozialversicherungsrecht
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KHSichV – Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser



§ 5 KHSichV, Erlösausgleiche für das Jahr 2021

(1) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 KHG vereinbaren bis zum 31. 12. 2021 das Nähere über den Ausgleich

  • 1.eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs und
  • 2.eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandenen Erlösanstiegs, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b KHG oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG für das Jahr 2021 zurückzuführen ist.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906) und G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).

(2) Die Vereinbarung muss insbesondere umfassen:

  • 1.die Einzelheiten für die Ermittlung der Erlöse für allgemeine stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen für die Jahre 2019 und 2021,
  • 2.die Kriterien, anhand derer festgestellt wird,
    • a)ob ein im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandener Erlösrückgang vorliegt oder
    • b)ob ein im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandener Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b KHG oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG für das Jahr 2021 zurückzuführen ist, vorliegt,
    • Buchstabe b geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906) und G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).

  • 3.die Einzelheiten zum Nachweis der Erfüllung der nach Nummer 2 vereinbarten Kriterien,
  • 4.die Einzelheiten zum Verfahren der Anrechnung der Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 auf den Ausgleichsbetrag nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 und
  • 5.die Einzelheiten zur Abrechnung des nach Absatz 11 Satz 1 ermittelten Betrags.

(3) Die Erlöse für das Jahr 2019 sind auf das Preisniveau für das Jahr 2021 anzuheben.

(4)1 Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b KHG in Höhe von 85 % und die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG in Höhe von 50 % zu berücksichtigen. 2 Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind nicht zu berücksichtigen:

  • 1.die Zusatzentgelte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 KHG,
  • 2.die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a KHEntgG und
  • 3.die Zuschläge nach
    • a)§ 21 Absatz 11 Satz 4 KHG,
    • b)§ 5 Absatz 3g Satz 1 und 2 und Absatz 3i KHEntgG und
    • c)§ 5 Absatz 6 BPflV.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906) und G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).

(5) Bei der Ermittlung der Erlöse für die Jahre 2019 und 2021 sind variable Sachkosten mindernd zu berücksichtigen.

(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 31. 1. 2022 fest.

Absatz 6 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906).

(7) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Erlöse nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und § 17d KHG für die Jahre 2019 und 2021 barrierefrei auf seiner Internetseite.

(8)1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG sind auf Verlangen einer Vertragspartei verpflichtet, aufgrund der Vereinbarung nach Absatz 1 oder der Festlegung nach Absatz 6 Folgendes zu vereinbaren:

  • 1.die Erlöse für das Jahr 2019,
  • 2.die Erlöse für das Jahr 2021,
  • 3.den für das Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen
    • a)Erlösrückgang oder
    • b)Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b KHG oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG für das Jahr 2021 zurückzuführen ist,
    • Buchstabe b geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906) und G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).

  • 4.den Ausgleichsbetrag für den Erlösrückgang oder den Erlösanstieg,
  • 5.die Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und
  • 6.die Höhe des Zu- oder Abschlags nach Absatz 11 Satz 2.
2 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG sind verpflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu treffen, sofern der Krankenhausträger einen Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG für das Jahr 2021 erhalten hat. 3 Die Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 kann unabhängig von den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 KHEntgG und § 11 Absatz 1 Satz 1 BPflV getroffen werden.

Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und geändert.

(9)1 Bei der Vereinbarung eines Erlösrückgangs sind 98 % der nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 für das Jahr 2019 vereinbarten Erlöse zugrunde zu legen. 2 Der Ausgleichsbetrag entspricht 85 % des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a vereinbarten Erlösrückgangs.

(10)1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b vereinbarten Erlösanstiegs, sofern der vereinbarte Erlösanstieg unterhalb der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Summe der Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b KHG und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG liegt. 2 Sie vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b KHG und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG, sofern der vereinbarte Erlösanstieg mindestens der Summe dieser Ausgleichszahlungen und Versorgungsaufschläge entspricht.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906) und G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).

(11)1 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG ziehen von dem nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ab. 2 Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. 3 Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen.

(12) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG den Inhalt der Vereinbarung auf Antrag einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG innerhalb von 6 Wochen fest.

(13)1 Die Genehmigung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 oder der Festlegung nach Absatz 12 ist von einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2 Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung oder die Festlegung den Regelungen in den Absätzen 1 bis 12 sowie dem sonstigem Recht entspricht. 3 § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 KHEntgG gilt entsprechend.

(14) Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 KHEntgG oder § 3 Absatz 7 BPflV sind für das Jahr 2021 ausgeschlossen.


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