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Richtlinien

BRi – Begutachtungs-Richtlinien

Richtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 17 Absatz 1 SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien - BRi)
Sozialversicherungsrecht
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BRi – Begutachtungs-Richtlinien



Ziff. 4.5.1. BRi, [F 1.1] Pflegerelevante Fremdbefunde

Vorliegende Befundberichte sind zu prüfen und auszuwerten, soweit sie Angaben über Schädigungen und Beeinträchtigungen der körperlichen, kognitiven oder psychischen Funktionen, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten führen können sowie zu gesundheitlich bedingten Belastungen und Anforderungen oder zu vorhandenen Ressourcen enthalten.

Zu den Befundberichten gehören z. B.

  • -Pflegedokumentationen,
  • -Krankenhaus-, Rehabilitations- und Arztberichte,
  • -Berichte, z. B. von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von Therapeutinnen bzw. Therapeuten,
  • -Pflegeberichte, z. B. Überleitungsberichte von ambulanten und stationären Einrichtungen,
  • -bereits vorliegende sozialmedizinische Gutachten, z. B. zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit, Rehabilitationsgutachten,
  • -eventuell von der antragstellenden Person vorgelegte Aufzeichnungen über den Pflegeverlauf, z. B. Pflegetagebuch 1 , Anfallskalender, Entwicklungsbericht für Rehabilitationsträger, Widerspruchsschreiben/ggf. Widerspruchsbegründung.

1 Ein Pflegetagebuch dient der Aufzeichnung von häuslichen Pflegeleistungen, die für eine pflegebedürftige Person erbracht werden.


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