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Richtlinien

KrTr-RL – Krankentransport-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie) [KrTr-RL]
Sozialversicherungsrecht
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KrTr-RL – Krankentransport-Richtlinie



§ 2 KrTr-RL, Verordnung

(1)1 Für die Verordnung einer Krankenbeförderungsleistung sind

  • 1.die Verordnungsvoraussetzungen dieser Richtlinie zu prüfen und
  • 2.das erforderliche Transportmittel auszuwählen.
2 Die Verordnung ist auf dem jeweils vereinbarten Vordruck auszustellen. 3 Die Inhalte der Verordnung sind in Anlage 1 geregelt. 4 Die Regelungen dieser Richtlinie gelten entsprechend für Verordnungen in elektronischer Form.

(2)1 Die Verordnung soll vor der Beförderung ausgestellt werden. 2 Nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen, kann die Beförderung nachträglich verordnet werden. 3 Ein Notfall liegt vor, wenn sich die Patientin oder der Patient in Lebensgefahr befindet oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erfolgt.

(3) Bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist eine Verordnung nicht erforderlich.

(4) Für die Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen ist ebenfalls keine Verordnung auszustellen, sondern die Patientin oder der Patient zur Klärung der An- und Abreise direkt an ihre oder seine Krankenkasse zu verweisen.

(5)1 Die zur Verordnung erforderlichen Feststellungen sind im Rahmen einer unmittelbar persönlichen oder mittelbar persönlichen Konsultation möglich. 2 Eine mittelbar persönliche Konsultation kann nur per Videosprechstunde erfolgen. 3 Die mittelbar persönliche Konsultation ist zulässig, wenn dies aus ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben vertretbar ist. 4 Dies setzt insbesondere voraus, dass

  • 1.die oder der Versicherte und der Gesundheitszustand sowie die Mobilitätsbeeinträchtigung der oder des Versicherten der Verordnerin oder dem Verordner oder einer anderen verordnungsberechtigten Person, die mit der Verordnerin oder dem Verordner gemeinschaftlich unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation die oder den Versicherten behandelt, unmittelbar persönlich bekannt sind und
  • 2.die Erkrankung eine Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde nicht ausschließt.
5 Sofern der Verordnerin oder dem Verordner eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich ist, ist von einer Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde abzusehen und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung durch die Verordnerin oder den Verordner zu verweisen. 6 Die oder der Versicherte ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären. 7 Ein Anspruch auf die Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht. 8 Die Verordnung nach einem vorherigen telefonischen Kontakt zwischen der Verordnerin oder dem Verordner und der oder dem Versicherten ist abweichend von Satz 2 ausnahmsweise zulässig, wenn die Verordnerin oder der Verordner den aktuellen Gesundheitszustand sowie die Mobilitätsbeeinträchtigung bereits im Rahmen einer unmittelbar persönlichen Behandlung oder einer Videosprechstunde erhoben hat und keine weitere Ermittlung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist. 9 Die Verordnerin oder der Verordner hat sowohl im Rahmen der Videosprechstunde als auch im Rahmen des telefonischen Kontaktes die Authentifizierung der oder des Versicherten sicherzustellen.

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