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AO – Abgabenordnung



§ 190 AO, Zuteilungsverfahren

1 Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. 2 Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.


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