§ 81a AufenthG, Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
§ 81a eingefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
(1)1 Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, § 16d, § 18a, § 18b, § 18c Absatz 3 und nach § 18g einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. 2 Arbeitgeber können zur Durchführung des Verfahrens Dritte bevollmächtigen.
Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
(2)
Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen dazu eine Vereinbarung, die insbesondere umfasst
- 1.Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers und der Behörde,
- 2.Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Ausländer,
- 3.Bevollmächtigung der zuständigen Ausländerbehörde durch den Arbeitgeber, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einleiten und betreiben zu können,
- 4.Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzuwirken,
- 5.vorzulegende Nachweise,
- 6.Beschreibung der Abläufe einschließlich Beteiligter und Erledigungsfristen,
- 7.Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und
- 8.Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung.
(3)1 Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde,
2 Stellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, dass die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, kann das Verfahren nach
§ 81a mit dem Ziel der Einreise zum Zweck des
§ 16d fortgeführt werden.
(4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige qualifizierte Beschäftigte.