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§ 43 BGB, Entziehung der Rechtsfähigkeit

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

§ 43 neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl. I S. 3145).


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