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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 156 BGB, Vertragsschluss bei Versteigerung

1 Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. 2 Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.


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