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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1597 BGB, Formerfordernisse; Widerruf

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).

(3)1 Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. 2 Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Absatz 3 und § 1596 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend.


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