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§ 1598 BGB, Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf

(1)1 Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis § 1597 nicht genügen. 2 Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verb. mit Absatz 3 unwirksam.

Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 20. 7. 2017 (BGBl. I S. 2780).

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister 5 Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

Absatz 2 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl. I S. 122).


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