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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 35 KHG, Finanzierung

Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.

§ 35 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).


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