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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
Sozialversicherungsrecht
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 68 SGB II, Abweichende Leistungserbringung in Gemeinschaftsunterkünften

1 Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. 2 Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt

  • 1.bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 EUR,
  • 2.bei Erwachsenen, die mit einem Partner zusammenleben, 167 EUR,
  • 3.bei jungen Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 149 EUR,
  • 4.bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 178 EUR,
  • 5.bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 131 EUR und
  • 6.bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 98 EUR.
3 Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich- rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. 4 Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.

§ 68 eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408).


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