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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 42 SGB III, Grundsatz der Unentgeltlichkeit

§ 42 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus.

(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn

  • 1.die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und
  • 2.sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet hat.

(3)1 Die Agentur für Arbeit kann von einem Arbeitgeber, der die Auslandsvermittlung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur mit ausländischen Arbeitsverwaltungen in Anspruch nimmt, eine Gebühr (Vermittlungsgebühr) erheben. 2 Die Vorschriften des VwKostG vom 23. 6. 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. 8. 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden.

Satz 2 geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2970).

(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.


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