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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 71 SGB III, Auszahlung

§ 71 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

1 Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 EUR abzurunden und im Übrigen aufzurunden. 2 Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 EUR.


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