§ 76 SGB III, Außerbetriebliche Berufsausbildung
§ 76 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Die Agentur für Arbeit fördert förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung). 2 Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Satz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 8. 2024).
(2) 1 Während der Durchführung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang der oder des Auszubildenden in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis zu unterstützen. 2 Die Agentur für Arbeit zahlt dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung eine Pauschale in Höhe von 3 000 EUR. 3 Die Vermittlung gilt als vorzeitig, wenn die oder der Auszubildende spätestens 12 Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung vermittelt worden ist. 4 Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als 4 Monate fortbesteht. 5 Die Pauschale wird für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt. 6 Zur Sicherstellung des erfolgreichen Abschlusses der betrieblichen Berufsausbildung kann eine Förderung des jungen Menschen auch nach Übergang in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis erfolgen. 7 Die Agentur für Arbeit legt die erforderlichen Unterstützungselemente in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme im Einzelfall fest. 8 Diese Förderung endet spätestens mit dem Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 8. 2024). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 8. 2024).
(2a) Die Gestaltung des Lehrplans, die Unterrichtsmethode und die Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel müssen eine erfolgreiche Berufsausbildung erwarten lassen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden, kann die Agentur für Arbeit die Auszubildende oder den Auszubildenden auch durch Fortsetzung der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fördern.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
(4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme eine Bescheinigung über bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung auszustellen.
(5)
1 Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
2 Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die hinreichende Bewerbungsbemühungen nachgewiesen sowie Angebote der Berufsberatung wahrgenommen haben und bei denen ungeachtet der Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch nicht zu erwarten ist, wenn sie in einer Region wohnen, in der die Agenturen für Arbeit unter Einbindung der Sozialpartner eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt haben.
Absatz 5 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 8. 2024).
(6)
1 Nicht förderungsberechtigt sind
2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
3 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen gefördert werden, wenn sie seit mindestens 5 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU festgestellt wurde.
4 Die Frist nach Satz 3 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.
5 Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet.
Absatz 6 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
(7) 1 Die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger, der die außerbetriebliche Berufsausbildung durchführt, die von diesem an die Auszubildende oder den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Absatz 2 BBiG. 2 Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 BBiG. 3 Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Absatz 7 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Satz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(8) Mit der Durchführung von Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts.
Absatz 8 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).