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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 282b SGB III, Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur

§ 282b eingefügt durch G vom 23. 3. 2005 (BGBl. I S. 931). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der

  • 1.Ausbildungsvermittlung,
  • 2.Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
  • 3.Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(2) Auskunftsstellen sind die nach dem BBiG zuständigen Stellen.

(3) Die Bundesagentur hat die ihr zu den Zwecken des Absatzes 1 übermittelten Daten und Datenträger spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).


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