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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 292 SGB III, Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland

Das BMAS kann durch Rechtsverordnung 1 bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.

§ 292 neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

1 Vgl. Beschäftigungsverordnung (BeschV).


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