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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 298 SGB III, Behandlung von Daten

(1)1 Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über Ausbildungsuchende sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur verarbeiten, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. 2 Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat; § 67b Absatz 2 und 3 SGB X gilt entsprechend. 3 Übermittelt der Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130), G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 2 geändert durch G vom 18. 5. 2001 (BGBl. I S. 904), G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(2)1 Von betroffenen Personen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. 2 Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit 3 Jahre aufzubewahren. 3 Die Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers zulässig. 4 Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu löschen. 5 Betroffene Personen können nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130). Sätze 1 und 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).


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