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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 352 SGB III, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesagentur sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen, dass die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(2) Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  • 1.im Einvernehmen mit dem BMF, dem BMVg und dem BMFSFJ eine Pauschalberechnung sowie die Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung für einen Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und für einen Gesamtbeitrag der Zivildienstleistenden vorzuschreiben; es kann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der beitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde legen sowie die Besonderheiten berücksichtigen, die sich aus der Zusammensetzung dieses Personenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Regelungen zur Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld ergeben 1 ,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970).

  • 2.das Nähere über die Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge, die von privaten Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind, zu regeln.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

(3) Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 2 mit Zustimmung des Bundesrates eine Pauschalberechnung für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder vorzuschreiben und die Zahlungsweise zu regeln.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

1 Vgl. Gesamtbeitragsverordnung (GesamtBeitrV).

2 Vgl. Gefangenen-Beitragsverordnung (GefBeitrV).

Zu § 352 siehe Ziff. A.II.1..


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