§ 109 SGB IV, Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber
§ 109 eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1746) in Verb. mit G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).
(1)
1 Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:
- 1. den Namen des Beschäftigten,
- 2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- 3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- 4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- 5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
2 In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach
§ 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 AAG zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem AAG zum Abruf bereitzustellen.
3 Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach
§ 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen.
4 Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten.
5 Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach
§ 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 SGB V in Verb. mit
§ 5 Absatz 1a Satz 2 EntgFG auszuhändigen.
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und 12.
(3a) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und Absatz 4 und 4a SGB V mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des Aufenthaltes zu enthalten hat. 2 Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem SGB V genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).
(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 SGB VII an die Krankenkassen übermittelt werden.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2112) in Verb. mit G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482).
(4) 1 Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMEL; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.