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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 226 SGB VI, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu bestimmen.

(2) Das BMAS wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung 2 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 223 Absatz 3 zu bestimmen.

Absatz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

(3) Das BMAS wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Absatz 6 zu bestimmen.

Absatz 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

(4) Das BMAS wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung 3 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu bestimmen.

Absatz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

(5) Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen.

Absatz 5 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

1 Vgl. Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV).

2 Vgl. Reha-Pauschalerstattungsverordnung (RehaErstV).

3 Vgl. Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung.


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