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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 80a SGB VII, Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit

§ 80a eingefügt durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984).

(1)1 Versicherte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 v. H. gemindert ist. 2 § 56 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 30 erreichen müssen.

(2) Für Versicherte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940).


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