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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 53a SGB XI, Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Bisheriger § 53b, eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), wurde § 53a durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).

(1)1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. 3. 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. 2 Die Richtlinien sind für die Pflegekassen verbindlich.

(2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes:

  • 1.die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter,
  • 2.das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie der Medizinische Dienst anlegen,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).

  • 3.die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und
  • 4.die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste.

(3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des BMG.


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