§ 71 SGB XII, Altenhilfe
(1)1 Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX Altenhilfe gewährt werden. 2 Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191).
(2)
Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.
(5)1 Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und der Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. 2 Die Ergebnisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung nach dem SGB IX sind zu berücksichtigen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191), neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).