§ 9 TestV, Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis
Überschrift neugefasst durch V vom 11. 2. 2022 (BAnz. AT 11. 2. 2022 V1).
1 Die an die nach § 6 Absatz 1 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung für die Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt je Testung 32,39 EUR. 2 Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 TestV in der bis zum 28. 2. 2023 geltenden Fassung zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems beträgt je Testung 30 EUR.
Satz 1 geändert durch V vom 11. 2. 2022 (BAnz. AT 11. 2. 2022 V1), V vom 29. 6. 2022 (BAnz. AT 29. 6. 2022 V1) und V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2). Satz 2 gestrichen durch V vom 11. 2. 2022 (BAnz. AT 11. 2. 2022 V1), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 angefügt durch V vom 7. 1. 2022 (BAnz. AT 10. 1. 2022 V1), geändert durch V vom 24. 11. 2022 (BAnz. AT 24. 11. 2022 V2).
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