Grundsätze
BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte
Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä)
Sozialversicherungsrecht
BMV-Ä – Bundesmantelvertrag - Ärzte
1. Abschnitt, Regelungs- und Geltungsbereich
§ 1 BMV-Ä, Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen
§ 1a BMV-Ä, Begriffsbestimmungen (Glossar)
2. Abschnitt, Vertragsärztliche Versorgung: Inhalt und Umfang
§ 2 BMV-Ä, Umfang der vertragsärztlichen Versorgung
§ 3 BMV-Ä, Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung
3. Abschnitt, Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
§ 4 BMV-Ä, Zulassung und Ermächtigung
§ 5 BMV-Ä, Ermächtigung zur Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen
§ 6 BMV-Ä, Ermächtigung von Fachzahnärzten für Kieferchirurgie und Fachzahnärzten für theoretisch-experimentelle Fachrichtungen der Medizin
§ 7 BMV-Ä, Fachwissenschaftler der Medizin
§ 8 BMV-Ä, Ermächtigung von Ärzten aus Mitgliedstaaten der EU zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 9 BMV-Ä, (unbesetzt)
4. Abschnitt, Hausärztliche und fachärztliche Versorgung
§ 10 BMV-Ä, Inhalt und Umfang
5. Abschnitt, Qualität der vertragsärztlichen Versorgung
§ 11 BMV-Ä, Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versorgung
§ 12 BMV-Ä, Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
6. Abschnitt, Allgemeine Grundsätze der vertragsärztlichen Versorgung
§ 13 BMV-Ä, Anspruchsberechtigung und Arztwahl
§ 14 BMV-Ä, Vertreter, Assistenten, angestellte Ärzte, nichtärztliche Mitarbeiter
§ 14a BMV-Ä, Persönliche Leitung der Vertragsarztpraxis bei angestellten Ärzten
§ 15 BMV-Ä, Persönliche Leistungserbringung
§ 15a BMV-Ä, Vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten (Betriebsstätten) und in gemeinschaftlicher Berufsausübung
§ 15b BMV-Ä, KV-bereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften
§ 15c BMV-Ä, Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten
§ 16 BMV-Ä, Regeln der ärztlichen Kunst, Qualität, Wirtschaftlichkeit
§ 17 BMV-Ä, Sprechstunden, Besuche
§ 17a BMV-Ä, (weggefallen)
7. Abschnitt, Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen durch den Versicherten
§ 18 BMV-Ä, Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte
§ 19 BMV-Ä, Elektronische Gesundheitskarte
§ 20 BMV-Ä, (gestrichen)
§ 21 BMV-Ä, Behandlungsfall/Krankheitsfall/Betriebsstättenfall/Arztfall/Arztgruppenfall
§ 22 BMV-Ä, Inanspruchnahme der Früherkennungsmaßnahmen
§ 23 BMV-Ä, Information über Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 23a BMV-Ä, Information über gesetzliche Zuzahlung
8. Abschnitt, Vertragsärztliche Leistungen 1. Unterabschnitt, Überweisungen
§ 24 BMV-Ä, Überweisungen
§ 25 BMV-Ä, Erbringung und Abrechnung von in-vitro-diagnostischen Leistungen
2. Unterabschnitt, Verordnungen und Bescheinigungen
§ 25a BMV-Ä, Verordnung von veranlassten Leistungen
§ 26 BMV-Ä, Verordnung von Krankenhausbehandlung
§ 27 BMV-Ä, Verordnung häuslicher Krankenpflege
§ 28 BMV-Ä, Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung
§ 29 BMV-Ä, Verordnung von Arzneimitteln
§ 29a BMV-Ä, Medikationsplan
§ 30 BMV-Ä, Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln
§ 30a BMV-Ä, Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
§ 31 BMV-Ä, Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit
§ 31a BMV-Ä, Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes im Rahmen einer Videosprechstunde oder einer telefonischen Anamnese
§ 32 BMV-Ä, Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung
§ 33 BMV-Ä, Sonstige Verordnungen und Bescheinigungen
9. Abschnitt, Vordrucke, Bescheinigungen und Auskünfte, Vertragsarztstempel
§ 34 BMV-Ä, Vordrucke
§ 35 BMV-Ä, Ausstellen von Bescheinigungen und Vordrucken
§ 36 BMV-Ä, Schriftliche Informationen
§ 37 BMV-Ä, Vertragsarztstempel
§ 37a BMV-Ä, Betriebsstättennummer, Arztnummer
10. Abschnitt, Belegärztliche Versorgung
§ 38 BMV-Ä, Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung
§ 39 BMV-Ä, Belegärzte
§ 40 BMV-Ä, Verfahren zur Anerkennung als Belegarzt
§ 41 BMV-Ä, Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit
11. Abschnitt, Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen
§ 42 BMV-Ä, Blankoformularbedruckungsverfahren
§ 43 BMV-Ä, Ausschuss zur EDV-Anwendung bei der Abrechnung
§ 44 BMV-Ä, Sonstige Abrechnungsregelungen
12. Abschnitt, Prüfung der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit, Sonstiger Schaden
§ 45 BMV-Ä, Abrechnung (sachlich-rechnerische Richtigstellung)
§ 46 BMV-Ä, Plausibilitätskontrollen
§ 47 BMV-Ä, Wirtschaftlichkeitsprüfung
§ 48 BMV-Ä, Feststellung sonstigen Schadens durch Prüfungseinrichtungen und die Kassenärztliche Vereinigung
§ 49 BMV-Ä, Prüfung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen durch Schlichtungsstellen
§ 50 BMV-Ä, Schadenersatzansprüche wegen Behandlungsfehler
§ 51 BMV-Ä, Bagatellgrenze
§ 52 BMV-Ä, Durchsetzung festgestellter Schadenersatzansprüche
§ 53 BMV-Ä, Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung aus der Gesamtvergütung
13. Abschnitt, Allgemeine Regeln zur vertragsärztlichen Gesamtvergütung und ihren Abrechnungsgrundlagen
§ 54 BMV-Ä, Vertragsärztliche Gesamtvergütung
§ 55 BMV-Ä, Abrechnungsunterlagen und Datenaustausch
§ 56 BMV-Ä, Prüfung der Abrechnungsunterlagen und der Kontenführung
14. Abschnitt, Besondere Rechte und Pflichten des Vertragsarztes, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen
§ 57 BMV-Ä, Dokumentation
§ 57a BMV-Ä, Diagnosekodierung, Verwendung Ersatzwert
§ 58 BMV-Ä, Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
§ 59 BMV-Ä, Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
§ 60 BMV-Ä, Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren
§ 61 BMV-Ä, Statistische Auswertung der Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung
15. Abschnitt, Medizinischer Dienst
§ 62 BMV-Ä, Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst
§ 63 BMV-Ä, Vertragsausschuss
16. Abschnitt, Inkrafttreten, Kündigung
§ 64 BMV-Ä, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
§ 65 BMV-Ä, Kündigung
Anlagen
Anlage 1 bis 36 BMV-Ä, (nicht abgebildet)
§ 37 BMV-Ä , Vertragsarztstempel (1) 1 Der Vertragsarzt hat einen Vertragsarztstempel zu verwenden. 2 Das Nähere über den Vertragsarztstempel ist im Gesamtvertrag zu vereinbaren.
(2) Bei den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung kann auf die Verwendung des Vertragsarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt auf dem Vordruck an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle ausgedruckt ist.
(3) Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist vom Arzt einer versorgungsbereichs- und/oder arztgruppenübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft, eines medizinischen Versorgungszentrums oder einer Einrichtung gemäß § 402 Absatz 2 SGB V ein Vertragsarztstempel der Praxis bzw. des medizinischen Versorgungszentrums bzw. der Einrichtung zu verwenden, in dem zusätzlich der Name des verordnenden Arztes enthalten ist, oder der Name des verordnenden Arztes ist zusätzlich auf der Verordnung lesbar anzugeben.
(4) 1 Die zur Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke und Stempel sind sorgfältig aufzubewahren. 2 Der Arzt haftet für schuldhafte Verletzung seiner Sorgfaltspflicht.
(5) Abweichend von Absatz 1 wird das Nähere zu den notwendigen arzt- und institutionenspezifischen Informationen auf digitalen Vordrucken in der Anlage 2b geregelt.
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