Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4.2.2. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.4.2.2. KVdRMeldeGs, Tatbestände, die ein Meldeverfahren KV-KV zwischen den Krankenkassen auslösen
(1) Wählt der Versicherte eine neue Krankenkasse anlässlich der Rentenantragstellung, ist ein Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen typischerweise nicht einzuleiten. Ein Meldeverfahren ist nur dann einzuleiten, wenn zuletzt vor der Rentenantragstellung eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer anderen Krankenkasse bestanden hat und der Versicherte bereits eine weitere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beantragt hat.
(2) Weitere Meldungen zwischen den Krankenkassen innerhalb des KVdR-Meldeverfahrens sind immer dann erforderlich, wenn ein Krankenkassenwechsel
- - während des Rentenantragsverfahrens oder
- - nach Rentenbewilligung
(3) Die grundsätzlichen Anforderungen an das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und dessen Rechtsfolgen sind bei allen Fallkonstellationen identisch, sodass die nachstehenden Ausführungen in den Abschnitten 1.4.2.3 bis 1.5.2 für alle Tatbestände des Krankenkassenwechsels gelten.
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