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Grundsätze

KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung

Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung [KVdRMeldeGs]
Sozialversicherungsrecht
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KVdRMeldeGs – Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung



Ziff. 1.6.7. KVdRMeldeGs, "Vorausschauende" Betrachtung zum Beitragseinbehalt ab Rentenbeginn

(1) Ist die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllt und liegt zum Zeitpunkt der Beantragung einer Altersrente noch ein Ausschlussgrund vor (hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit oder krankenversicherungsfreie Beschäftigung), werden vom Rentenversicherungsträger bei einem in der Zukunft liegenden Rentenbeginn für die Kennzeichnung der Rente neben der Meldung der Krankenkasse zur Rentenantragstellung auch zusätzliche Informationen aus dem Rentenantragsverfahren berücksichtigt (z. B. zu den weiteren Erwerbsabsichten des Antragstellers).

(2) Wenn hiernach davon auszugehen ist, dass sich das von der Krankenkasse für die Zeit ab Antragstellung bestätigte Krankenversicherungsverhältnis wegen Wegfalls des Ausschlussgrundes vom Zeitpunkt des Rentenbeginns an noch einmal ändern wird, ist vom Rentenversicherungsträger — abweichend von den Meldeinhalten der Krankenkasse — die Rente bereits bei der Festsetzung so zu kennzeichnen, dass vom Rentenbeginn an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente einzubehalten sind (sog. "vorausschauende Betrachtung"). Einzelheiten dieses Verfahrens ergeben sich aus den Grundsätzen zur "vorausschauenden Betrachtung" des Einbehalts von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus der Rente ab Rentenbeginn in der jeweils geltenden Fassung.


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