Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3.9. KVdRMeldeGs
Ziff. 3.3.9. KVdRMeldeGs, Reaktion des Rentenversicherungsträgers aufgrund der nachgehenden Meldung der Krankenkasse
Änderungsmeldung der Krankenkasse | Reaktion des Rentenversicherungsträgers | |
Meldetatbestand | Versicherungsverhältnis/Meldeinhalt | |
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Vormerkung des Amtshilfeersuchens bzw. der Anforderung und Meldung an die Krankenkasse bei Änderungen der Rentenhöhe |
1 von der neu zuständigen Krankenkasse
2 von der bisher zuständigen Krankenkasse
3 Meldungen werden auch für beendete Versicherungsverhältnisse abgegeben
4 Bei Vorliegen einer freiwilligen/privaten KV und rechtzeitiger Antragstellung besteht ggf. Anspruch auf Zuschuss nach § 106 SGB VI.
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