Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 PflAQG
§ 2 PflAQG, Herausgabe
(1) 1 Im Auftrag des BMG gibt das Kuratorium Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V., Vereinsregister Amtsgericht Charlottenburg, VR 34346 B, (Herausgeber) das Gütesiegel nach § 1 heraus. 2 Die Herausgabe nach Satz 1 umfasst insbesondere
- 1. die Festlegung der Einzelheiten zu den Anforderungen nach § 1 Satz 2,
- 2. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3
- a) für die zur Nutzung des Gütesiegels zu schließenden Nutzungsvereinbarungen,
- b) zu der erstmaligen Kontrolle und den nachfolgenden periodischen Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 und der nach Nummer 1 festgelegten Einzelheiten sowie
- c) zur Höhe der Kosten für die Prüfung des Erfüllens der Anforderungen nach § 1 Satz 2 und für die Nutzung des Gütesiegels,
- 3. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3 für die technisch-operative Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Festlegungen und Vorgaben und
- 4. die Weiterentwicklung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Festlegungen und Vorgaben.
(2) Der Herausgeber hat dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sowie dem Deutschen Gewerkschaftsbund vor der Einholung der Zustimmung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1 Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Festlegungen und Vorgaben sowie die Weiterentwicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bedürfen der Zustimmung des BMG. 2 Die Zustimmung wird im Einvernehmen mit dem BMAS und im Benehmen mit dem BMBF, dem BMFSFJ und dem BMJV erteilt.
(4) Die für eine Nutzung des Gütesiegels von den Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Personalvermittlung zu erfüllenden Anforderungen, die Festlegungen und Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sowie die Ergebnisse der Weiterentwicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden auf der Internetseite des Kuratoriums Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V. veröffentlicht.
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