Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I. RS 1994/01
Ziff. A.I. RS 1994/01, Grundsatz der Pflegeversicherung
Der versicherte Personenkreis in der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 3). In die soziale Pflegeversicherung werden daher grundsätzlich alle Personen einbezogen, die der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied angehören. Alle privat Krankenversicherten werden verpflichtet, einen adäquaten privaten Pflegeversicherungsschutz bei einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen (vgl. § 1 Absatz 2 SGB XI).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner