Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 10 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) § 10, der § 11 VwVfG entspricht, regelt, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen eine außerhalb der Behörde stehende Person oder Stelle am Verwaltungsverfahren beteiligt sein kann. Hierzu zählen sowohl natürliche als auch juristische Personen, da ihnen Vollrechtsfähigkeit zukommt.
(2) Zu den juristischen Personen des Zivilrechts gehören z. B. rechtsfähige Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften.
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Vereinigungen im Sinne des § 10 Nummer 2 sind Personenmehrheiten, soweit sie über eine Organisation verfügen, die eine Vertretung der Personenmehrheit ermöglicht. Sie sind nur beteiligungsfähig, soweit ihnen das im konkreten Verwaltungsverfahren geltend gemachte Recht zustehen kann. Anderenfalls sind die einzelnen Mitglieder als natürliche Personen im Sinne des § 10 Nummer 1 zu beteiligen (in Betracht kommen z. B. nichtrechtsfähige Vereine).
(4) Nach § 10 Nummer 3 sind alle Behörden — nicht nur die des § 1 — beteiligungsfähig. Hierzu zählen auch der Berufungsausschuss und das Schiedsamt ([§ 97 und § 89 SGB V]).
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