Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 24 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) . . .
(2) Bevor ein belastender Verwaltungsakt erlassen wird, ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Niemand soll unvermutet mit behördlichen Maßnahmen konfrontiert werden, die seine Rechte berühren. § 24 gilt für alle belastenden Verwaltungsakte, also auch für die — teilweise — Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten. Anzuhören ist jeder Beteiligte im Sinne des § 12, dessen Rechte berührt werden. Der Anhörungsanspruch umfasst das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Rechtsgespräch muss nicht geführt werden, kann aber zweckmäßig sein. Einwände des Betroffenen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen, bloßes Entgegennehmen der Einwände reicht nicht aus.
(3) Die Anhörung muss vor Erlass des Verwaltungsaktes erfolgen; nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 kann die fehlende Anhörung bis zum Abschluss des Vorverfahrens bzw. bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden. Dem Beteiligten ist ausreichend Zeit für seine Äußerung zu geben. Eine zu kurze Frist beschneidet das Anhörungsrecht des Betroffenen und macht die Anhörung unwirksam.
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