Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 55 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 55 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Anwendungsbereich
(1) Auch der im SGB geregelte sog. Austauschvertrag stimmt mit der entsprechenden Regelung des § 56 VwVfG überein.
(2) Ein Austauschvertrag im Sinne des § 55 ist nur im Rahmen sog. Subordinationsrechtsverhältnisse im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 2 zulässig, d. h. in den Fällen, in denen der Sozialleistungsträger berechtigt ist, ein Rechtsverhältnis durch einseitige Hoheitsentscheidung (Verwaltungsakt) zu gestalten.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner