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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)
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MitbestG – Mitbestimmungsgesetz



§ 7 MitbestG, Zusammensetzung des Aufsichtsrats

(1)1 Der Aufsichtsrat eines Unternehmens

  • 1.mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je 6 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  • 2.mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je 8 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  • 3.mit in der Regel mehr als 20 000 Arbeitnehmern setzt sich zusammen aus je 10 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.
2 Bei den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, dass Satz 1 Nummer 2 oder 3 anzuwenden ist. 3 Bei den in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Unternehmen kann die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) bestimmen, dass Satz 1 Nummer 3 anzuwenden ist.

(2) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden

  • 1.in einem Aufsichtsrat, dem 6 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, 4 Arbeitnehmer des Unternehmens und 2 Vertreter von Gewerkschaften;
  • 2.in einem Aufsichtsrat, dem 8 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, 6 Arbeitnehmer des Unternehmens und 2 Vertreter von Gewerkschaften;
  • 3.in einem Aufsichtsrat, dem 10 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, 7 Arbeitnehmer des Unternehmens und 3 Vertreter von Gewerkschaften.

(3)1 Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 % vertreten sein. 2 Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 AktG oder des § 77a Absatz 1 GmbHG.

Satz 2 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).

(4)1 Die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitnehmer des Unternehmens müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. 2 Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen, angerechnet. 3 Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens berechtigt sind. 4 Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Absatz 1 BetrVG müssen erfüllt sein.

(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Gewerkschaften müssen in dem Unternehmen selbst oder in einem anderen Unternehmen vertreten sein, dessen Arbeitnehmer nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens teilnehmen.


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