Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30 MuSchG
§ 30 MuSchG, Ausschuss für Mutterschutz
(1) 1 Beim BMFSFJ wird ein Ausschuss für Mutterschutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. 2 Dem Ausschuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. 3 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 4 Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Mutterschutz ist ehrenamtlich.
(2) 1 Das BMFSFJ beruft im Einvernehmen mit dem BMAS, dem BMG und dem BMBF die Mitglieder des Ausschusses für Mutterschutz und die stellvertretenden Mitglieder. 2 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 3 Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des BMFSFJ. 4 Die Zustimmung erfolgt im Einvernehmen mit dem BMAS und dem BMG.
(3) 1 Zu den Aufgaben des Ausschusses für Mutterschutz gehört es,
- 1. Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen,
- 2. sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen und
- 3. das BMFSFJ in allen mutterschutzbezogenen Fragen zu beraten.
(4) Nach Prüfung durch das BMFSFJ, durch das BMAS, durch das BMG und durch das BMBF kann das BMFSFJ im Einvernehmen mit den anderen in diesem Absatz genannten Bundesministerien die vom Ausschuss für Mutterschutz nach Absatz 3 aufgestellten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichen.
(5) 1 Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses für Mutterschutz Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. 2 Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses für Mutterschutz werden vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben geführt.
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