Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1. RS 2015/03
Ziff. 6.1. RS 2015/03, Allgemeines
Auch hier handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3a (Absatz 1) EntgFG. Sie stellt sicher, dass Spender bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einem erkrankten Arbeitnehmer gleichgestellt werden und grundsätzlich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3a EntgFG über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus haben.
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