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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 13.1. RS 2015/03, Allgemeines

(1) Die Zuständigkeiten von Kranken- und Unfallversicherung im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe sind in der Praxis mit Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden. Mit der neuen Vorschrift wurde daher im Interesse der Spender eine klare Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Absicherung vorgenommen; innerhalb des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung bestehende Zuständigkeitsregelungen bleiben unverändert. Zugleich wird der im Gesetz vorgezeichnete Weg über die gesetzliche Unfallversicherung konsequent weitergeführt. Damit folgt der Gesetzgeber einer Empfehlung der Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin des Deutschen Bundestages in ihrem Zwischenbericht vom 17. 3. 2005 (BT-Drs. 15/5050). Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 23. 9. 2011 (BR-Drs. 457/11 — Beschluss) gefordert, die versicherungsrechtliche Absicherung des Lebendspenders zu verbessern und eine entsprechende Änderung im Unfallversicherungsrecht vorzunehmen. Mit der Vorschrift wurde vor diesem Hintergrund geregelt, dass sich der Versicherungsschutz auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe erstreckt, unabhängig davon, ob ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII gegeben ist. Der Eintritt eines solchen Gesundheitsschadens wird als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 7 SGB VII (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) fingiert und bewirkt damit z. B. auch die vorzeitige Wartezeiterfüllung in der gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Bedingungen (§ 53 SGB VI).

(2) Auf den zeitlichen Abstand zwischen der Spende und dem Gesundheitsschaden kommt es grundsätzlich nicht an. Die Leistungspflicht besteht auch für Schäden infolge einer spendebedingten Erhöhung des Erkrankungs- und Lebensrisikos.


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