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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.8. RS 2022/11
Ziff. 4.3.8. RS 2022/11, Umlagen nach dem AAG
(1) Die Umlagen für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) nach dem AAG sind in einem Vomhundertsatz nach dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach welchem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären (§ 7 Absatz 2 Satz 1 AAG). Bei Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt die nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV (vgl. Ziffer 4.3.2.2) ermittelte reduzierte beitragspflichtige Einnahme.
(2) Die Umlagen sind von der Beitragsbemessungsgrundlage zu erheben, von der die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden, allerdings ohne Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (vgl. Beispiel 26).
(3) Bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs sind in den Monaten, in denen die Grenze von 2 000 EUR durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt überschritten wird, die Umlagen — ebenso wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung — aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen, wobei auch hier das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Berechnung der U1- und U2-Umlagen nicht herangezogen wird, sondern die Umlagen nur aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnet werden (vgl. Beispiel 27).
(4) In den Fällen, in denen bereits das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt durch die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Grenze von 2 000 EUR überschreitet, sind die Regelungen des Übergangsbereichs nicht anzuwenden. In diesen Fällen sind die U1- und U2-Umlagen ebenfalls aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu erheben und nur aus dem laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen (vgl. Beispiel 28).
(5) In den Übergangsfällen (vgl. Ziffer 4.3.3.4) sind die Umlagen nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu berechnen, das der Beitragszahlung zur Rentenversicherung für die geringfügig Beschäftigten unterliegt. Lediglich für Beschäftigte in Privathaushalten ist das reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend.
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