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HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL)
Sozialversicherungsrecht
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HilfsM-RL – Hilfsmittel-Richtlinie



§ 13 HilfsM-RL, Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

(1) Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind verordnungsfähig:

  • -Brillengläser (siehe § 14),
  • -Kontaktlinsen (siehe § 15),
  • -vergrößernde Sehhilfen (siehe § 16).

(2)1 In erster Linie kommt die Verordnung von Brillengläsern gleichen Brillenglastyps (siehe § 14) in Betracht. 2 Die Regelversorgung stellen mineralische Brillengläser dar. 3 Kunststoffbrillengläser, Kontaktlinsen (siehe § 15) und vergrößernde Sehhilfen (siehe § 16) dürfen nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen verordnet werden. 4 Brillengläser zum Gewichtsausgleich sind als Einstärkengläser gleichen Brillenglastyps zu verordnen.


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